Vorsicht vor offenem WLAN

Der Betreiber eines offenen WLANs, also eines unverschlüsselten Funknetzes, gilt nach Ansicht des Landgerichts Hamburg als Störer beim Missbrauch seines Internet-Zugangs durch Dritte. Im konkreten Fall hat ein Musikkonzern den Nutzer eines Internet-Zugangs abgemahnt, der einen offenen WLAN-Zugang hatte. Das Landgericht war der Ansicht, dass der WLAN-Betreiber es Fremden möglich machte den Zugang für Rechtsverstöße zu nutzen. In diesem Fall war es Filesharing.

Der Fall zeigt klar, dass jeder Betreiber eines WLANs für Verschlüsselung sorgen muss, wenn er die fremde Nutzung seines WLANs und die Mithaftung durch eventuelle Rechtsverstöße verhindern will. Deshalb gilt, jedes WLAN mit WPA zu verschlüsseln und ein nicht offensichtliches Passwort zu verwenden.