0137 / 0138 - Televotingdienste

Im Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen, meist im Fernsehen oder Radio gesendet, tauchen immer wieder Rufnummern auf, die als interaktives Element dazu dienen, dass der Kunde oder Zuschauer/Zuhörer per Telefon seine Meinung äußern kann oder Abstimmen darf. Unter den Vorwahlen 0137 und 0138 sind sogenannte Televotingdienste erreichbar. Dieser Mehrwertdienst dient dazu gleichzeitig zigtausend Anrufe zu verarbeiten.

Angefangen hat es damals vor vielen Jahren mit dem Abstimmungsmännchen TED, kurz Tele-Dialogsystem. Damals wurde bei "Wetten dass..." von etwa tausend Zuschauern der Wett-König gewählt. Mit TED wurde die Abstimmung per Telefon zum Erlebnis. 1997 wurde TED durch T-Vote-Call der Deutschen Telekom abgelöst. Zu groß war die Zuschauerzahl, die abstimmen wollte. 1998 stellte T-Vote-Call erstmals unter Beweis, was es zu leisten fähig war: Zum Internationalen Schlager-Grand-Prix mit Guildo Horn wickelte T-Vote-Call in 10 Minuten 700.000 Anrufe ab. Heute sind pro Minute 100.000 Anrufe realisierbar, die vor allem für bundesweite Großereignisse im Fernsehen benötigt werden. Damals wie auch heute ist es möglich die einfache telefonische Stimmabgabe ohne oder mit Registrierung des Anrufers sowie die Durchschaltung zum Moderator der Sendung oder zu Abfrageplätze im Call Center.

Eingesetzt wird dieser Dienst vor allem für Abstimmungen, Meinungsumfragen und Gewinnspiele. Möglich ist eine einfache telefonische Stimmabgabe, die Registrierung des Anrufers oder die Durchschaltung in eine Sendung oder zu einem Call Center. Durch die Auswertung der Anrufe lassen sich statistische Informationen ermitteln. Zum Beispiel die Resonanz beim Kunden, Anruferverhalten, Anruferprofile und Reichweite. Damit die Abstimmungen durch Mehrfachanrufe nicht verfälscht werden, lassen sich die Anrufer protokollieren und Mehrfachanrufer abweisen.
Für den Televotingdienst sind die Rufnummerngassen 0137 und 0138 reserviert. Bis 2002 wurde nur von der Deutschen Telekom dieser Dienst angeboten. Ab 2002 nahmen auch andere Netzbetreiber und Provider Televoting in ihr Leistungsprogramm auf.

Kosten für den Anrufer

Die Anbieter sind durch ein Telekommunikationsgesetz (TGK), welches zur Bekämpfung des Rufnummernmissbrauchs verabschiedet wurde, dazu verpflichtet, den Preis anzusagen, nachdem ein Verbraucher die entsprechende Nummer gewählt hat. Die Vorschrift gilt für die Rufnummern 0900, 0137, 0118 und 0180, für die teilweise auch Ausnahmen definiert sind. Ziel ist es, die Preistransparenz für die Verbraucher zu erhöhen. Das Gesetz regelt darüber hinaus, dass Kunden bei bestimmten Verstößen gegen die Vorschriften nicht zur Zahlung des Entgelts verpflichtet sind.

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