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Wolfgang Horejsi(R)

10.12.2020,
22:52

@ DIY-Basler

Ein selbstgebautes Elektronik-Gerät verkaufen? Hürden?

» » » » » » Gegenüber Privatkunden (ohne Vorsteuerabzug) ist es vorteilhaft,
» » » ohne
» » » » » MwSt
» » » » » » anzubieten, gegenüber umsatzsteuerpflichtigen Geschäftskunden
» ist
» » es
» » » » ein
» » » » » » Vorteil, das Geschäft mit Umsatzsteuer anzumelden, da ich sonst
» » auf
» » » » » » Wareneinkäufe keine Vorsteuer geltend machen kann.
» » » » »
» » » » » Was hat das mit der Ausgangsfrage zu tun, egal mit welcher Form
» sich
» » » der
» » » » TE
» » » » » sein Gewerbe anmeldet, das feilgebotene Teil muss funktionieren u.
» » der
» » » » » Käufer muss damit zufrieden sein.
» » » » » Wenn das Teil klaglos funktioniert, plug & play, guckt keiner mehr
» » » nach
» » » » » warum, aber wehe es funkt. dann nicht mehr, dann ist Feuer am
» Dach.
» » » » »
» » » »
» » » » Mit der Ausgangsfrage hat das nichts zu tun. Nicht jeder
» » » Diskussionsbeitrag
» » » » bezieht sich immer und ausschließlich auf die Ausgangsfrage. Gerade
» » das
» » » ist
» » » » es, was Diskussionen in Foren so interessant macht.
» » »
» » » Verkaufst Du Deine Motorräder + Zubehör auch so, ohne Rechnung u.
» » dadurch
» » » dann automatisch ohne Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüchen?
» »
» » Ich verkaufe keine Motorräder.
» » Bei ebay biete ich ein paar Motorradteile an, 2 Ketten und 2 Tachos aus
» den
» » 90er Jahren.
»
» Und seit dato hast Deinen Laden u. die eigene hp, über den Jordan
» geschickt?
» Amen!

Den Computerladen hatte ich von 1985 bis 2007 - etwa - das genaue Datum weiss ich nicht mehr.

Helmut Kuntz

E-Mail

24.11.2022,
10:17

@ cmyk61

Ein selbstgebautes Elektronik-Gerät verkaufen? Hürden?

Hallo,
nachdem dieser Thread zu einem eigentlich einfachen Thema so lang geworden ist, dass darin wohl kaum jemand noch den roten Faden findet, möchte ich eine Antwort zum Ursprungsthema Konformitätsanforderungen zusammenfassen. Für zufällig zu diesem Thread kommende Leser könnte das hilfreich sein.

Problemstellung war
Welche Konformitätsanforderungen treffen für ein (rein analoges) Musiker-Effektpedal zu, welches über ein getrenntes Netzteil mit sicherer Kleinspannung betrieben wird?

Antwort
Zuerst geht man alle irgendwie relevant sein könnenden, deklarationspflichtigen Richtlinien durch und bewertet:
Spielzeug-RL: Ist kein Spielzeug - trifft nicht zu
Funk-RL: Kein Funkmodul enthalten: trifft nicht zu
Ökodesign-RL: trifft nur für das Steckernetzteil zu, nicht für das daraus versorgte Pedal
RoHS-RL: trifft zu
Niederspannungs-RL: Betrieb unter 75 V DC (Kleinspannung), damit nicht zutreffen. Zudem wird das Pedal aus einem Steckernetzteil Schutzklasse II mit sicherer Kleinspannung betrieben: Damit keine Berührugsschutzmaßnahmen erforderlich. Wegen der geringen Energie (muss <100 VA sein), keine Brandgefahr.
EMV-RL: Wären getaktete Schaltungsteile enthalten, eindeutig zutreffend (Emission)
Nun ist es eine analoge, allerdings verzerrende Schaltung. Eine EMV-Fachperson würde das vorsichtshalber als EMV-pflichtig bewerten. Könnte wegen der Verzerrung ja strahlen (nichtlineare Kennlinie im Durchlasszweig) und zudem ist grundsätzlich eine Störfestigkeit gefordert.
Was macht man daraus: Rein privater Gedankenblitz und niemals als Fachperson ausgesprochen: Bei 20 Stück würde ich die EMV vorsichtshalber erklären, aber auf eine Vermessung verzichten. Risiko: So lange das Teil funktioniert und definitiv keine EMV-Probleme hat (man hört damit einen einstrahlenden Rundfunksender, wie es früher vorkam) und stört keinen Funkamateur durch Strahlung, der daraufhin einen Messdienst anfordert (sehr unwahrscheinlich), kommt niemand zu Schaden. Bei einer Amtsbeanstandung würde man "argumentieren", dass man das aufgrund der Erfahrung mit solchen Produkten bezüglich EMV entschieden hat und diese Entscheidung wohl nicht ganz sachgerecht war. So weit käme es aber nur, falls das Amt nicht nur die Konformitätserklärung anfordert, sondern auch noch EMV misst (was bei einem Musikerpedal unwahrscheinlich ist). Erst dann würde eventuell ein Mangel bezüglich der Störfestigkeit (die ja Pflicht ist) gemessen und als Mängel festsgestellt. Darauf wäre - falls sich der Amtsbearbeiter nicht erweichen lässt - eventuell ein vorhandener Lagerbestand nachbesserungspflichtig. Für neu gefertigte Pedale würde das Amt dann eine Vermessung und sicheres Einhalten erwarten.

Ableitung aus der orientierenden Richtliniensichtung
Es ist eine Konformitätserklärung auszustellen mit den Richtlinien: RoHS und EMV und ein Typenschild anzubringen mit CE-Zeichen. Das ist wirklich nicht aufwendig.
Die vielen geäußerten, sonstigen Probleme sehe ich nicht, da solch ein Teil realistisch keine Gefahren erzeugt.
Auf das Typenschild kommt das "Lese-"Piktogramm und eine Anleitung zum Pedal gehört natürlich dazu. Darin selbstverständlich mit Warnpiktogrammen geschmückt, dass wer die Anleitung nicht vollständig lesen kann oder versteht, das Teil nicht benutzen darf, es nicht für Kinder und Haustiere ist, nicht gegessen wird oder abgeschleckt werden darf, nicht zum Hämmern, Prügeln und/oder an den Kopf zu werfen ist, sich nicht als Beförderungsmittel eignet, man wegen Kippgefahr nicht draufsteigen soll und und und ...

Viel schlimmer ist:
Das Pedal ist WEEE-pflichtig vom ersten Stück und Gramm an. Der Inverkehrbringer muss also eine Registrierung bei EAR haben und die Elektroentsorgung vorab bezahlen. Um wenigstens die Registrierung zu umgehen, müsste man WEEE für das Pedal von einer bereits registrierten Firma bezahlen lassen, die dann allerdings auf dem Typenschild mit der Mülltonne anzugeben ist, da diese bezüglich WEEE zum Inverkehrbringer wird. Muss man sich gut überlegen, wie man das löst.
Verwendet man zum Verpacken noch nicht nach Verpackverordung vorbezahltes Material, wäre auch dazu eine Registrierung fällig.
Wer als StartUp dazu (nicht zu aufwendige) Fragen hat, kann sich bei mir melden: fth_whk@nefkom.net