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Freiberufler - Wiedereintritt in Angestelltenverhältnis (Elektronik)
Da gelten ohnehin andere Regeln, weil der neue AG einen Anspruch auf die Leistung hat. Der AN darf auch nicht behindert werden. Damit tritt der Anspruch des Dienstleisters in den Hintergrund, weil er das weniger schützenswerte Recht ist. Ausserdem entgeht ihm nichts, weil er keinen Auftrag weggeschanppt bekommt, sondern die Tätigkeiten, die der Freiberufler als neuer Angestellter nun unternimmt, eben abhängige Tätigkeiten sind und ohnedies nicht ausgelagert worden wären.
Die Problematik besteht nur in dem Innenverhältnis zwischen Freiberufler und Projektvermittler, wenn dieser auch einen vermittelbaren Vertrag eingeht oder belegt, den der Vermittler hätte bekommen können oder sollen.
Dies ist inzwischen auch ziemlich ausgehebelt, da auch den Freiberuflern mitunter eine Abfindungszahlung zusteht, wenn sie ausgesperrt werden sollen, was die Vermittler kaum eingehen und lieber drauf verzichten.
Etwas anderes ist es, wenn wie in Deinem Fall, der Kunde unterschrieben hat, Dich nicht zu übernehmen. Da kann man erstmal nichts machen, weil Deine Berufsausübung dadurch formell nicht wirklich eingeschränkt wird - auch wenn es praktisch der Fall sein kann.
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